Satzung des

VR 16807 AG Frankfurt a.M.

Satzungsfassung vom 29.12.2021

Präambel

Das Dup15q Syndrom ist eine seltene Erkrankung. Es handelt sich um ein klinisch identifizierbares Syndrom, das aus der Duplikation (oder Multiplikation) eines Teils von Chromosom 15 resultiert.

Ziel des Vereins ist es, durch Stärkung und Zusammenführung der betroffenen Familien, Erfahrungsaustausch der Eltern und Therapeuten über den Verlauf der Krankheit, die Verbreitung von Informationen an Eltern, Betreuer, Therapeuten, Ärzte und Kliniken, Optimierung der klinischen Versorgung sowie Förderung der Wissenschaft und Forschung im Zusammenhang mit dem Dup15q Syndrom, insbesondere im Bereich von Diagnostik, Pflege und Therapie, ein öffentliches Bewusstsein für die Krankheit zu schaffen, hilfsbedürftige Personen mit Dup15q Syndrom zu unterstützen, deren Lebensqualität zu verbessern und zum gegenseitigen Verständnis zwischen Wissenschaft, Medizin und Gesellschaft beizutragen.

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Dup15q“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hofheim a. T., Deutschland.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zwecke des Vereins sind:
    a. Die Förderung der Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).
    b. Die Förderung des Wohlfahrtswesens (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AO).

    c. Die Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.10 AO).
  3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    a.
    Die Veranstaltung von regionalen und überregionalen Informationsveranstaltungen.
    b.
    Die Organisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für betroffene Familien, Ärzte, Therapeuten, Betreuer und Kliniken.
    c.
    Die Sammlung, Optimierung und Verbreitung von Förder- und Kommunikationsmöglichkeiten.
    d.
    Den Informationsaustausch mit nationalen und internationalen Organisationen, die eine entsprechende Aufgabenstellung bezüglich des Dup15q Syndroms haben.
    e.
    Die Erarbeitung und Verbreitung von Lösungsmöglichkeiten für Alltagsprobleme im Zusammenhang mit der Behinderung.
    f.
    Die Herausgabe von Informationsmaterialien und eines Informationsbriefes mit Hilfestellungen, Ratschlägen und Erfahrungsberichten.
    g.
    Die ideelle und finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Vorhaben, Forschungsprojekten und forschungsbegleitenden Tätigkeiten anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften i. S. d. § 58 Nr. 1 AO im Zusammenhang mit dem Dup15q Syndrom in all ihren Aspekten, insbesondere im Bereich der Diagnostik, Pflege und Therapie sowie im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen, wie Vorträgen, Kongressen, Arbeitsgesprächen, Symposien und Besichtigungen.
    h.
    Die Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich der weltweiten Forschungsarbeiten und Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Dup15q Syndrom.
  4. Die Zwecke des Vereins werden insbesondere auch verwirklicht durch die ideelle, personelle und finanzielle Unterstützung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften i. S. d. § 58 Nr. 1 AO, die im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit Projekte und Maßnahmen im Sinne der Satzungszwecke nach Nr. 2 durchführen.
  5. Die Weiterleitung der Mittel sowohl an eine ausländische Körperschaft als auch an eine im Ausland ansässige Hilfsperson erfolgt nur aufgrund gesonderter Verträge, in denen sich der jeweilige Empfänger verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen, der der inländischen Finanzbehörde die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen ermöglicht.
  6. Der Verein ist nicht politisch tätig.
  7. Der Verein darf seine Satzungszwecke auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung) verwirklichen.

    §3
    Selbstlosigkeit, Mittelverwendung

    1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vermögens erhalten.
    4. Es darf keine Person oder Unterorganisation durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


    §4
    Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereins können werden:
      a. Natürliche Personen.
      b. Juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine.
    2. Der Verein hat:
      a. Mitglieder mit Stimmrecht und
      b. Fördermitglieder ohne Stimmrecht.
    3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, der in schriftlicher Form (dies schließt E-Mail und Online-Beitragsformular mit ein) einem Vorstandsmitglied zuzustellen ist, entscheidet der Vorstand. Der Antrag eines Geschäftsunfähigen oder eines Minderjährigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
    4. Bei den Mitgliedern handelt es sich hauptsächlich um Familienmitglieder. Die Mitgliedsfamilie hat bei der Mitgliederversammlung ein einfaches Stimmrecht und einigt sich selbstständig über dessen Ausübung.
    5. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung (z. B. E-Mail) gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
    6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit seinem Beitrag für zwölf Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
    7. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
    8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
    9. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind Mitglieder mit Stimmrecht, ohne dass es hierzu eines gesonderten Beschlusses des Vorstands bedarf.
    10. Die Mitgliedschaft endet durch:
      a. Austritt,
      b. Ausschluss,
      c. Tod.

    § 4a
    Fördermitglieder

    1. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein finanziell unterstützen will.
    2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    3. Im Übrigen gelten die Satzungsbestimmungen des § 4 entsprechend.

    §5
    Mitgliedsbeitrag

    1. Der Verein kann von den Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag erheben. Über Höhe und Erhebungszeitpunkt entscheidet der Vorstand.
    2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

    §6
    Organe

         Organe des Vereins sind:

    1. Die Mitgliederversammlung.
    2. Der Vorstand.
    3. Der Geschäftsführer (nach Bedarf).

    § 7
    Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern (§ 4 Abs. 2a). Fördermitglieder (§ 4 Abs. 2 b) haben in der Versammlung kein Stimmrecht.
    2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
    4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch ein Vorstandsmitglied, in der Regel dem 1. Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die schriftliche Form der Einberufung zur Mitgliederversammlung sowie anderer notwendiger Korrespondenz kann auf dem Postweg per Brief oder auch per E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Auf dem Postweg gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (Post- oder E-Mail-) Adresse gerichtet ist.
    5. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise durch den 2. Vorsitzenden und weiter ersatzweise durch das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied geleitet.
    6. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
    7. Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern (§ 4 Abs. 2) in der Einladung zur Mitgliederversammlung ermöglichen, Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
    8. Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
    9. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
      a. Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
      b. Falls vorhanden: Bestellung und Abbestellung des besonderen Vertreters gem. § 30 BGB (Geschäftsführer).
      c. Wahl des Kassen- und Rechnungsprüfers.
      d. Entgegennahme der Jahresrechnung, des Jahresberichts und des jährlichen Vereinshaushaltsplanes zur Beschlussfassung.
      e. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
      f. Genehmigung über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz.
      g. Genehmigung von Beteiligungen an Gesellschaften.
      h. Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen.
      i. Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich.
      j. Entscheidung über Satzungsänderungen.
      k. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
    10. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmachten übertragen werden.
    11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen sind als „Nein“ zu werten.
    12. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu zeichnen ist.

    § 8
    Der Vorstand

    1. Mitglieder des Vorstands sind:
      a. 1. Vorsitzende/r,
      b. 2. Vorsitzende/r,
      c. der Schatzmeister/in
      d. und bei Bedarf bis zu 4 Beisitzer/innen.
      Der 1. und 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
    2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch die Mitglieder mit Stimmrecht alle 2 Jahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied benennen. Das Ersatzmitglied ist nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds gewählt. Sind hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins vorhanden, haben sie kein passives Wahlrecht.
    3. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    4. Der Verein wird gesetzlich, gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Sie können bei Bedarf den anderen Vorstandsmitgliedern eine Vertretungs-Vollmacht übertragen.
    5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Darüber hinaus wird bei Bedarf eine Vorstandssitzung durch ein Vorstandsmitglied einberufen oder wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Einberufung kann in Textform oder in elektronischer Form, z. B. durch E-Mail erfolgen. Ein Vorstandsmitglied leitet die Sitzung. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    6. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen sind wie nicht abgegebene Stimmen zu werten.
    7. Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb einer Sitzung des Vorstands im Umlaufverfahren in Textform oder in elektronischer Form, z. B. per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstands dieser Form der Beschlussfassung in Textform oder in elektronischer Form, z. B. per E-Mail oder fernmündlich zustimmen.
    8. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden zu unterschreiben.
    9. Den Mitgliedern des Vorstands werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt. Mitglieder des Vorstands können darüber hinaus eine angemessene Vergütung für ihren Zeitaufwand erhalten. Die Vergütung für den Zeitaufwand bedarf dem Grunde und der Höhe nach der vorherigen Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

      § 9
      Aufgaben des Vorstands

      1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
        a. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
        b. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
        c. Einstellung und Entlassung von Beschäftigten. Eine detaillierte Aufstellung der Aufgaben bzw. Befugnisse ist einer ggf. bestehenden Geschäftsordnung zu entnehmen.
        d. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
        e. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
        f. Die Anfertigung der Jahresrechnung, des Jahresberichts und des jährlichen Vereinshaushaltsplanes.
        g. Die Zusammenstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts der Vorstandstätigkeit.
        h. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
        i. Die Vornahme von Satzungsänderungen, die gesetzlich zwingend sind oder durch Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden.
        j. Die Einrichtung und Auflösung von Untergliederungen (§ 10).
      2. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
      3. Für ein einzelnes Rechtsgeschäft können die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (bzw. der/die Geschäftsführer) jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

      § 10
      Untergliederungen des Vereins

      1. Der Verein kann unselbständige Untergliederungen (z. B. Abteilungen, Gremien, Unterorganisationen) bilden. Ihre Aufgabe ist es, die Zwecke des Vereins fachspezifisch zu verwirklichen.
      2. Die Untergliederungen werden durch Beschluss des Vorstands gebildet und aufgelöst.
      3. Jede Untergliederung soll eine Bezeichnung erhalten, die ihre Identifizierung ermöglicht und ihre Aufgabe kennzeichnet.
      4. Die Leitung der jeweiligen Untergliederung wird einem von dem Vorstand gewählten Abteilungsleiter übertragen. Der Vorstand kann zugleich einen Stellvertreter wählen. Der Vorstand kann die Untergliederung ermächtigen, Abteilungsleiter und Stellvertreter eigenständig zu wählen.
      5. Die Untergliederung darf von den in ihr zusammengefassten Mitgliedern des Vereins keine eigenen Beiträge erheben.
      6. Der Vorstand beschließt über die der Untergliederung zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu übertragenden Mittel. Der jeweilige Leiter der Untergliederung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat den vom Verein gewährten finanziellen Beitrag zu verwalten. Über die Mittelverwendung ist auf Verlangen des Vorstands jederzeit, jedenfalls einmal jährlich, eine Abrechnung zu erteilen.
      7. Der Leiter der Untergliederung und sein Stellvertreter haben weder Vollmacht noch Vertretungsmacht, den Verein bei Rechtsgeschäften zu vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, hiervon abweichende Vollmachten zu erstellen.
      8. Der Leiter der Untergliederung, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, kann die in der Untergliederung zusammengefassten Mitglieder des Vereins zu Versammlungen einberufen, um in Beschlussform Anregungen und Empfehlungen für die Aufgaben Erledigung zu erhalten.

      § 11
      Satzungsänderung

      1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
      2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
      3. Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern innerhalb von drei Monaten schriftlich mitgeteilt werden. Dies kann auch im Rahmen eines Infobriefes erfolgen.

      § 12
      Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

      1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
      2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
      3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Hessen, der das übertragene Vermögen unmittelbar und ausschließlich für dessen steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Vor der Vermögensübertragung ist eine Stellungnahme des für den Verein zuständigen Finanzamts zur Steuerbegünstigung des Vereins einzuholen.

      § 13
      Stellung des Finanzamts

      Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

      § 14
      Erfüllungsort und Gerichtsstand

      Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Vereinsangelegenheiten ist der Sitz des Vereins.

      Die Satzung als PDF zum herunterladen gibt es hier.